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Informationen

Fast jeder Unternehmer ist daran interessiert, seinen Geschäftsbetrieb trotz eingetretener Krise zu erhalten.

Die Insolvenzordnung bietet Lösungen und Möglichkeiten, dies auch im Insolvenzverfahren zu verwirklichen:

Übertragende Sanierung

Unter einer übertragenden Sanierung versteht man die Übertragung eines Unternehmens, Betriebes oder Betriebsteils von dem insolventen Träger (z. B. eine GmbH oder ein Einzelunternehmer) auf einen anderen, bereits bestehenden oder neu zu gründenden Rechtsträger. Sie ist die im Insolvenzfall am häufigsten gewählte Form der Sanierung. Das werthaltige Betriebsvermögen und in der Regel der Unternehmenswert werden auf den neuen Unternehmensträger übertragen, der auf dieser Grundlage den Betrieb fortsetzt. Das insolvente alte Unternehmen bleibt weiter im Insolvenzverfahren befangen und wird nach den dortigen Grundsätzen abgewickelt.  Eine übertragende Sanierung kann auch Bestandteil eines Insolvenzplanes (vgl. unten) sein. Als neuer Unternehmensträger kommen nicht nur „fremde“ Investoren in Betracht, sondern auch der frühere Unternehmensträger (bei Einzelunternehmen) oder Mitglieder des früheren Unternehmensträgers (Gesellschafter, Geschäftsführer) haben durch Gründung eines neuen Rechtsträgers, der das alte Unternehmen erwirbt, die Möglichkeit für einen „Neuanfang“. Attraktiv ist diese Sanierungslösung deshalb vor allem für kleinere und mittlere Unternehmen, deren Führung stärker familiär geprägt ist.

Insolvenzplan

Der Insolvenzplan ist mehr als nur Sanierungsinstrument. Er steht gemäß § 1 Insolvenzordnung (InsO) gleichberechtigt neben der Liquidation nach den gesetzlichen Vorschriften. In einem Insolvenzplan können die Befriedigung der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Verfahrensabwicklung und die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens abweichend von den Vorschriften der InsO geregelt werden (§ 217 Satz 1 InsO). Seit dem 01.07.2014 steht er nicht nur Unternehmern, sondern auch Verbrauchern offen. Die Aufstellung des Insolvenzplanes erfolgt unter starker Einbindung und Beteiligung der Gläubiger, die dem Plan auch zustimmen müssen. Mit dem Insolvenzplan wird die verbesserte Befriedigung der Gläubiger angestrebt. Die fehlende Zustimmung eines Gläubigers (oder Gläubigergruppe) kann unter bestimmten Voraussetzungen ersetzt werden, wenn seine Interessen objektiv gewahrt sind und sich seine Postionen durch den Plan nicht verschlechtert. Durch Abschluss eines Insolvenzplanes wird die Dauer des Insolvenzverfahrens in der Regel erheblich verkürzt. Die Sanierung im Insolvenzplan geschieht entweder durch Übertragung des Unternehmens auf einen anderen Rechtsträger (übertragende Sanierung, vgl. oben) oder in Form der Reorganisation bzw. Eigensanierung des Schuldners. Im letzten Fall verbleibt die Unternehmensträgerschaft beim Schuldner, die Sanierung vollzieht sich von „innen heraus“ durch Maßnahmen und Regelungen, die darauf abzielen, die Ertragskraft des notleidenden schuldnerischen Unternehmens wieder herzustellen. Bei der Eigensanierung gewinnt die Möglichkeit der Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO) an Bedeutung. Hier ist dem Schuldner ein strategisches Instrument an die Hand gegeben mit einem bereits ausgearbeiteten Sanierungskonzept frühzeitig gestaltend auf das Verfahren einzuwirken. Das neue „Schutzschirmverfahren“ ermöglicht bereits die Eigenverwaltung im Insolvenzeröffnungsverfahren unter der Kontrolle eines sog. vorläufigen Sachwalters, wodurch die Sanierungschancen weiter verbessert werden sollen.

Freigabe der selbständigen Tätigkeit, § 35 Abs. 2 InsO

Kein Sanierungsinstrument im eigentlichen Sinne stellt die Freigabe der selbständigen Tätigkeit bzw. des Geschäftsbetriebes eines Einzelunternehmers oder die Praxis eines Freiberuflers im Insolvenzverfahren gemäß § 35 Abs. 2 InsO dar. Von der übertragenden Sanierung und dem Insolvenzplan unterscheidet sich die Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO dadurch, dass der Schuldner in jedem Fall die Unternehmensträgerschaft behält, aber die Freigabe letztlich nicht mit dem Ziel der Verbesserung der Ertragskraft erfolgt, sondern gerade weil die Ertragskraft des Unternehmens nicht ausreicht, um daraus eine bessere Befriedigung für die Gläubiger zu erreichen. Dies ist bei Kleinunternehmern sehr häufig der Fall, deren monatliche Überschüsse oftmals gerade ausreichen, um die eigenen Lebenshaltungskosten zu decken. Der Schuldner soll nach der Vorstellung des Gesetzes aufgrund der Insolvenz nicht gezwungen werden, seine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit einzustellen. Vielmehr soll ihm ein wirtschaftlicher Anreiz gegeben werden, sich eine neue wirtschaftliche Existenz zu schaffen. Damit hat der Schuldner grundsätzlich die freie Wahl zwischen einer selbstständigen und einer unselbstständigen Beschäftigung. Die Erträge aus der selbständigen Tätigkeit stehen nach der Freigabe gemäß § 35 Abs. 2 InsO wieder dem Schuldner zu, der im Gegenzug aber auch die betrieblichen Verbindlichkeiten zu erfüllen hat. Die Gläubigerinteressen werden in diesem Zusammenhang durch die Ausgleichspflicht des Schuldners nach § 295 Abs. 2 InsO gewahrt, welche auf ein erzielbares fiktives Arbeitseinkommen abstellt. Danach hat der Schuldner die Gläubiger so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Beschäftigungsverhältnis eingegangen wäre. Würde der Schuldner in einem anhängigen Beschäftigungsverhältnis ein über der gesetzlichen Pfändungsgrenze liegendes Einkommen erzielen, so hat er aus den erzielten Gewinnen den pfändbaren Teil des Einkommens zur Insolvenzmasse abzuführen.

Haben Sie Fragen zu diesen Thema und überlegen selbst, einen Insolvenzantrag zu stellen, dann steht Ihnen  die Insolvenzverwaltung Schirrmeister gern für ein gemeinsames Gespräch zur Verfügung. Nehmen Sie hierzu mit unserem Büro am besten telefonisch Kontakt zur Vereinbarung eines Gesprächstermins auf.